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| Satzung des DKSB OV Leipzig e.V. |
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(beschlossen auf der Jahresmitgliederversammlung am 25.05.2011) Satzung des DKSB Leipzig e.V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Leipzig e.V.", kurz "DKSB Leipzig e.V. (2) Der Ortsverband Leipzig hat seinen Sitz in Leipzig und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck (1) Der Ortsverband Leipzig setzt sich ein für
(2) Der Ortsverband Leipzig will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere
(3) Der Ortsverband Leipzig ist überparteilich und überkonfessionell. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verbandsmitgliedschaft (1) Der Ortsverband Leipzig ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. (nachfolgend "Bundesveband" genannt) und im deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen e.V. (nachfolgend "Landesverband" genannt). (2) Der Ortsverband Leipzig ist verpflichtet, den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und dem Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten bei wesentlichen Vorkommnissen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
(4) Der Ortsverband Leipzig ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband und im Landesverband den Namen und das Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Ortsverband Leipzig zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Landesverbandes oder eines Ortsverbandes nicht betroffen sind. Die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des DKSB der vollständige Name des Ortsverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband Leipzig bezieht. § 5 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Ortsverband Leipzig kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem Ortsverband Leipzig als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederver¬sammlung beitreten. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vo¬stand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederver¬sammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme. (3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des Ortsverbandes besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des Ortsverbandes Leipzig ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des Ortsverbandes Leipzig beson¬ders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden. § 6 Beiträge (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen. (2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom Vorstand festgesetzt. (3) Mitglieder, die ihre Bei¬tragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt. (4) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. (3) Mitglieder, die den Interessen des Ortsverbandes Leipzig zuwiderhandeln, können aus dem Ortsverband Leipzig ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
(5) Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom Ortsverband Leipzig verliehenen Ehrungen. § 8 Organe (1) Die Organe des Ortsverbandes Leipzig sind:
§ 9 Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken. (4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten. (5) Wahlen sind geheim durchzuführen. Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 1 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/ derjenige von mehreren Kandidatinnen/ Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/ kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/ Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. (6) Bei der Wahl der Beisitzerinnen/ Beisitzer und der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer kann die Mitgliederver¬sammlung abweichend von Abs. 5 mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listen-Mehrheitswahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen/ Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. (7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. (8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Ortsverbandes Leipzig dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 7 entsprechend. (9) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einer/ einem seiner/ ihrer Stellvertreter/innen: geleitet, sofern nicht von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein/e ander/e Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter gewählt wird. (10) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt diese Rechte durch schriftliche Vollmacht auf den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Landesverbandes zu übertragen. § 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Die Vereinbarung von Vergütungen für gegenüber dem Verband außerhalb des Vorstandsamtes zu erbringende Leistungen der Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Verbandes können nicht Mitglied des Vorstandes sein. (4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim¬men. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zugestimmt haben; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (5) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken. (6) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen. § 11 Kassenführung und Kassenprüfung (1) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des Ortsverbandes im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 500.000,- EUR oder wurden im Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahres mehr als zehn hauptamtliche Vollzeit - Mitarbeiter oder eine diesem zeitlichen Umfang entsprechende Zahl von Teilzeit – Mitarbeitern beschäftigt, so hat zusätzlich zur Kassenprüfung die Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen. (2) Der Bericht der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer und der Wirtschaftsprüferin/ des Wirtschaftsprüfers ist spätestens bis zum 30. Mai eines jeden Jahres an den Landesverband zu übersenden. § 12 Auflösung des Ortsverbandes Leipzig , Vermögensanfall (1) Die Auflösung des Ortsverbandes Leipzig kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen oder mehrere andere Liquidatoren bestimmt. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes Leipzig oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsverbandes an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO zu verwenden hat. |
